Wissen

Peer-to-Peer
Strom teilen (P2P)

Seit 1. Oktober 2026 dürfen Sie Strom aus Ihrer PV-Anlage per Vertrag direkt an Nachbar:innen, Familie oder Betriebe verkaufen oder verschenken – ganz ohne Verein. Hier erfahren Sie, wie Peer-to-Peer-Verträge funktionieren.

Luftaufnahme einer PV-Anlage auf einem Wohngebäude
Grundlagen

Was ist ein Peer-to-Peer-Vertrag?

Illustration eines Mehrparteienhauses mit PV-Anlage am Dach und Energiefluss zu den Wohnungen

Ein Peer-to-Peer-Vertrag (P2P) ist laut ElWG „der Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung“ (§ 6 Abs. 1 Z 124).

Einfach gesagt: Wer eine PV-Anlage hat, kann den Überschuss direkt an eine andere Person oder einen Betrieb abgeben – zu einem frei vereinbarten Preis oder kostenlos. Anders als bei einer Energiegemeinschaft braucht es dafür keinen Verein und keine Genossenschaft, nur einen Vertrag.

Die Abwicklung kann direkt zwischen den Beteiligten erfolgen oder über einen Dritten, etwa einen Aggregator oder eine Plattform. Der bestehende Stromliefervertrag bleibt in jedem Fall aufrecht (§ 68 Abs. 1 ElWG).

Teilnahme

Wer darf mitmachen?

Teilnehmen können alle „aktiven Kunden“ – also Netzbenutzer:innen, die Strom erzeugen, speichern oder verbrauchen, sofern das nicht ihre gewerbliche Haupttätigkeit ist.

Mehrparteienhaus mit PV-Modulen an der Fassade und blauem Himmel

Privatpersonen

01
Haushalte mit PV-Anlage geben ihren Überschuss an Nachbar:innen, Familie oder Freund:innen weiter.

Unternehmen

02
Betriebe jeder Größe – große Unternehmen mit Anlagen bis 6 MW – beliefern etwa den Nachbarbetrieb.

Gemeinden

03
Gemeinden versorgen Schule, Kindergarten oder Bauhof. Bei eigener Anlage gilt: mind. 10 % für schutzbedürftige Haushalte.

1:1, 1:n, n:n

04
Ein Vertrag kann zwei Partner:innen verbinden oder mehrere. Bei mehreren gilt ein gemeinsamer Nahebereich.
Vergleich

Peer-to-Peer im Vergleich

Peer-to-Peer-Vertrag
Erneuerbare-Energie-Gemein­schaft
Organisation
Vertrag genügt, kein Rechtsträger
eigener Rechtsträger, z. B. Verein
Gewinn
erlaubt
nicht Hauptzweck
Gewerbeordnung
anwendbar
nicht anwendbar
Netzentgelte Okt.–Dez. 2026
voll
Rabatt 57 / 28 / 64 %
Netzentgelte ab 2027
Rabatt je Nahebereich, österreichweit keiner
Rabatt je Nahebereich
Elektrizitätsabgabe & Förderbeitrag
fallen an
entfallen
Große Unternehmen
bis 6 MW
ausgeschlossen
Pflichten

Gut zu wissen: Pflichten und Steuern bei Peer-to-Peer

Lieferantenpflichten „light“ (§ 69 ElWG): Haushalte mit Anlagen über 30 kW und alle anderen ab über 100 kW müssen Allgemeine Lieferbedingungen, ein Informationsblatt und eine Rechnung nach ElWG-Vorgaben bereitstellen. Zum Stromlieferanten wird man dadurch nicht.

Abrechnung: Der Netzbetreiber liefert nur die Messdaten und verrechnet das Netzentgelt. Den P2P-Strom verrechnen die Partner:innen selbst.

Steuern: Zu Umsatz- und Einkommensteuer bei P2P gibt es noch keine offizielle Aussage des Finanzministeriums. Klären Sie vor dem Start mit Ihrer Steuerberatung, ob etwa die Kleinunternehmerregelung oder die Steuerbefreiung für PV-Einspeisung (§ 3 Abs. 1 Z 39 EStG) greift.

Stand: Oktober 2026. Die Angaben beruhen auf dem ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025) und den Informationen der Österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu Peer-to-Peer

Nein. P2P gilt zusätzlich zum bestehenden Liefervertrag (§ 68 Abs. 1 ElWG). Den restlichen Strom liefert weiter Ihr Lieferant.

Lieferanten dürfen Sie wegen der Teilnahme nicht benachteiligen und keine Mindestmengen verlangen (§ 72 ElWG).

Ja. Das ElWG nennt ausdrücklich den Verkauf oder die Schenkung. Im Mustervertrag der Koordinationsstelle tragen Sie dafür 0 Cent pro kWh ein.

Auch bei einer Schenkung braucht es den Vertrag und die Anmeldung beim Netzbetreiber.

Seit 5. Oktober 2026 vorerst nur, wenn alle Zählpunkte beim selben Netzbetreiber sind.

Netzübergreifend und österreichweit soll es laut Koordinationsstelle ab ca. April 2027 möglich sein – dann aber ohne Netzentgelt-Rabatt.

Ja. Ein Zählpunkt darf an bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen (§ 71 Abs. 5 ElWG).

Über den Teilnahmefaktor wird festgelegt, welcher Anteil auf welches Modell entfällt – in Summe höchstens 100 %.

Für einzelne Paare ja. Wenn aber viele Wohnungen Strom von der Anlage am Dach beziehen sollen, ist die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage meist besser.

Bei der GEA entfallen Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag, und die Sonnenschmiede übernimmt Verträge und Abrechnung für alle Wohnungen.

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